Vergütungsansprüche durchsetzen

Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass ein Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird und auch sich ergebende Ansprüche nicht zur Auszahlung gelangen.

Die Klage auf Zahlung von Entgelt ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf den Bruttobetrag zu richten. Unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 259 ZPO kann gegebenenfalls auch die künftige Forderung eingeklagt werden. Voraussetzung ist die Besorgnis, dass der Arbeitgeber sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.

Im Rahmen der Entgeltlage sind insbesondere folgende Probleme zu beachten:

- der Anspruch des Arbeitnehmers verjährt nach Maßgabe des § 195 
BGB in drei Jahren

- es können sich aus dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung 
oder Tarifverträgen Ausschluss- und Verfallfristen ergeben, die 
unbedingt zu beachten sind

- Besonderheiten gelten im Rahmen von Geldansprüchen, die im 
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Oftmals sind Aufrechnungserklärungen des Arbeitgebers vorzufinden. Im Rahmen der Aufrechnung hat der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

  

Gerne helfe ich Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden

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Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, Strafverteidiger. Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382/6646. Zweigstelle:Glatzer Str. 36, 59227 Ahlen, Tel.: 0 25 28 / 950 700, Fax: 0 25 28 / 950 702,
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