BAG:
Keine Heilung von Fehlern bei der Erstattung der
Massenentlassungsanzeige durch einen bestandskräftigen Bescheid der
Arbeitsverwaltung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10)
Das BAG entschied nunmehr Folgendes: „Wird
einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG
keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers
nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2
KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein
solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch
gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft.“
(Leitsatz)
Der Wortlaut des § 17 KSchG lautet:
§ 17 Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige
zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60
Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500
Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten
Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern
mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen
andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom
Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige
Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich
insbesondere zu unterrichten über
1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer,
4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer,
6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen
Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu
beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre
Folgen zu mildern.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine
Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß
zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen
Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter
Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu
erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so
ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß
er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige
nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der
Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des
Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner
die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen
werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu
entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben
über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu
entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem
Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat
kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen
abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme
zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den
Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die
Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen
getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß
das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen
Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose
Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen
nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs,
das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen,
soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von
Arbeitnehmern berechtigt sind.
Gerne berate ich Sie zu den Möglichleiten der Geltendmachung
und Durchsetzung solcher Ansprüche im Falle einer Kündigung.
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