Pauschale Überstundenabgeltung unzulässig, BAG vom 01.09.2010, Az. 517/09

In der Beratungspraxis taucht regelmäßig das Problem auf, dass der Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung der Überstunden mit dem Gehalt vorsieht. Die Anzahl der Überstunden wird nicht angegeben. Beispielhaft finden wir oftmals folgende Klausel: „… Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, eine solche arbeitsvertragliche Regelung ist unzulässig und somit unwirksam. Dies wird mit der sog. Intransparenz begründet: der Arbeitnehmer weiß nicht, welche Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen.  Das BAG führt dazu aus: „…Die Vertragsklausel muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Auf Grund einer derart unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht…“ (BAG vom 01.09.2010, 5 AZ 517/09)

Interessant und dringend zu beachten ist die Rechtsfolge einer solchen unwirksamen Regelung. Es gilt die gesetzliche Regelung, d.h. der Arbeitsgeber hat dem Arbeitnehmer Vergütung ab der ersten Überstunde zu zahlen, die der Arbeitnehmer erbracht und die angeordnet bzw. genehmigt worden ist.

 Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Arbeitnehmer, gleichwohl zeigen sich in der Praxis immer wieder Möglichleiten, der Darstellung und Beweisbarkeit. Zu beachten sind Verjährungs- und Ausschlußfristen.

 
Gerne berate ich Sie zu den Möglichleiten der Geltendmachung solcher Ansprüche.

 

                                                                                  Siehe weitere Tipps auch auf Die Haftung


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