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Pauschale
Überstundenabgeltung unzulässig, BAG vom
01.09.2010, Az. 517/09
In
der Beratungspraxis taucht regelmäßig das Problem auf, dass
der Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung der Überstunden mit
dem Gehalt vorsieht. Die Anzahl der Überstunden wird nicht
angegeben. Beispielhaft finden wir oftmals folgende Klausel:
„… Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche
Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, eine solche
arbeitsvertragliche Regelung ist unzulässig und somit unwirksam.
Dies wird mit der sog. Intransparenz begründet: der Arbeitnehmer
weiß nicht, welche Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt
abgegolten sein sollen. Das BAG führt dazu aus:
„…Die Vertragsklausel muss so bestimmt oder zumindest
durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des
Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der
Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Leistung
er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Auf
Grund einer derart unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht
die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen
Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung,
seinen Anspruch nicht geltend macht…“ (BAG vom 01.09.2010,
5 AZ 517/09)
Interessant und dringend zu beachten ist die Rechtsfolge einer solchen
unwirksamen Regelung. Es gilt die gesetzliche Regelung, d.h. der
Arbeitsgeber hat dem Arbeitnehmer Vergütung ab der ersten
Überstunde zu zahlen, die der Arbeitnehmer erbracht und die
angeordnet bzw. genehmigt worden ist.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Arbeitnehmer,
gleichwohl zeigen sich in der Praxis immer wieder Möglichleiten,
der Darstellung und Beweisbarkeit. Zu beachten sind Verjährungs-
und Ausschlußfristen.
Gerne berate ich Sie zu den Möglichleiten der Geltendmachung solcher Ansprüche.
Siehe weitere Tipps auch auf Die Haftung
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Anwaltskanzlei Dr.
Schmelzer,
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