Vergütungsansprüche
durchsetzen
Im
Rahmen der arbeitsrechtlichen Praxis ist immer wieder
zu beobachten,
dass ein Arbeitsverhältnis nicht
ordnungsgemäß abgerechnet wird und auch
sich ergebende Ansprüche nicht zur Auszahlung gelangen.
Die
Klage auf Zahlung von Entgelt ist nach Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes
auf den Bruttobetrag zu richten. Unter den Voraussetzungen des
§ 46 Abs. 2
ArbGG in Verbindung mit § 259 ZPO kann gegebenenfalls
auch die künftige
Forderung eingeklagt werden. Voraussetzung ist die Besorgnis,
dass der
Arbeitgeber sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.
Im
Rahmen der Entgeltlage sind insbesondere folgende Probleme
zu beachten:
- der Anspruch des Arbeitnehmers verjährt nach
Maßgabe des § 195
BGB in drei Jahren
-
es können sich aus dem Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung
oder Tarifverträgen Ausschluss- und Verfallfristen ergeben,
die
unbedingt zu beachten sind
-
Besonderheiten gelten im Rahmen von Geldansprüchen, die
im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Oftmals
sind Aufrechnungserklärungen des Arbeitgebers vorzufinden.
Im Rahmen
der Aufrechnung hat der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenzen
zu beachten.
Gerne
helfe ich Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Alle
Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine
Haftung für
deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden
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Anwaltskanzlei Dr.
Schmelzer,
Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,
Strafverteidiger. Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382/6646.
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